Für die Aufnahme an der Fachschule Fachrichtung Sozialpädagogik müssen bei allen Formen schulische UND berufliche Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sein:

Die Schulische Aufnahmevoraussetzung:

  • mittlerer Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss
  • in begründeten Fällen:Erster allgemeiner Schulabschluss mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 und eine anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht sowie den Abschluss der Berufsschule, mit einer Durchschnittsnote von mind. 3,0

Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, wird der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lehren, Lernen, Beurteilen (GER)“ benötigt. 

UND

Berufliche Aufnahmevoraussetzung:

  • Der Abschluss einer nicht einschlägigen Berufsausbildung (einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung) undeinschlägiger sozialpädagogischer Praxis im Umfang von 150 Zeitstunden

oder

  • eine für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren in einer anerkannten Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe

oder

  • eine einschlägige sozialpädagogische Praxis im Umfang von 150 Zeitstunden sowie der schulische Teil der Fachhochschulreife, die Fachgebundene oder Allgemeine Hochschulreife.

Auf die Zeiten des Praktikums und der Berufstätigkeit werden förderliche freiwillige Dienste (auf der Grundlage von Bundesgesetzen) angerechnet.

Die anzurechnenden Zeiten beruflicher Praxis können in höchstens zwei verschiedenen Abschnitten in verschiedenen Praxisstellen (anerkannte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe) aufgeteilt werden und müssen innerhalb der letzten 12 Monate abgeleistet worden sein.

Anrechnung von Ausbildungszeiten und weiteren Qualifikationen

Studienleistungen einschlägiger (sozial)pädagogischer Studiengänge können auf die fachtheoretische Ausbildungszeit auf bis zu einem Schulleistungsjahr angerechnet werden, sofern einschlägige Praxiszeiten im Umfang von 300 Stunden nachgewiesen werden.

 

Für die Fachschule Sozialpädagogik gilt die Bewerbungsfrist 01.Februar bis 01. März.

 

Zusätzliche Aufnahmevoraussetzungen einzelner Weiterbildungsformen:

 

Vollzeit zweijährig

Berufliche Aufnahmevoraussetzung:

Abschluss in einem für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach Bundes- oder Landesrecht (z.B. Sozialpädagogische*r Assistent*in) sowie der Abschluss der Berufsschule

 

Praxisintegrierte Form:

Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Träger der Jugendhilfe nach §2 SGB VIII (Einen Mustervertrag können Sie hier herunterladen)

UND

Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Arbeitgeber (Träger) (Die Vorlage für die Vereinbarung können Sie hier herunterladen)